Du hast eine Rechnung geschrieben, aber dem Kunden ist ein Fehler aufgefallen? Oder er schickt die Ware zurück? Der erste Impuls: “Ich schreibe einfach eine Gutschrift.”
Stopp! Das Wort “Gutschrift” ist im deutschen Steuerrecht ein heißes Eisen. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 hat der Begriff eine ganz bestimmte Bedeutung – und wenn du ihn falsch verwendest, droht Ärger mit dem Finanzamt.
In diesem ausführlichen Ratgeber klären wir ein für alle Mal: Wann schreibst du eine Gutschrift, wann eine Stornorechnung (Rechnungskorrektur)? Was sind die Pflichtangaben? Und wie gehst du GoBD-konform vor?
Der entscheidende Unterschied: Gutschrift vs. Rechnungskorrektur
Es gibt zwei völlig verschiedene Vorgänge, die im Alltag oft verwechselt werden. Und genau diese Verwechslung kann zu steuerlichen Problemen führen.
1. Die Rechnungskorrektur (umgangssprachlich: “Gutschrift”)
Das ist, was die meisten meinen, wenn sie “Gutschrift” sagen:
Du (der Leistende) hast eine Rechnung ausgestellt und musst sie ganz oder teilweise korrigieren. Vielleicht weil:
- Der Kunde Ware zurückgeschickt hat
- Du einen Rabatt nachträglich gewährst
- Ein Fehler auf der Rechnung war (falscher Preis, falsche Menge)
Fachbegriffe: Rechnungskorrektur, Stornorechnung, Korrekturrechnung
Wichtig: Du erstellst das Dokument, weil deine eigene Rechnung korrigiert werden muss.
2. Die echte Gutschrift (im Sinne des UStG)
Das ist etwas völlig anderes:
Der Kunde (Leistungsempfänger) erstellt sich selbst eine Abrechnung über eine Leistung, die er von dir erhalten hat.
Das klingt kompliziert, ist aber ein gängiges Modell:
- Amazon zahlt Autoren Tantiemen – und erstellt dafür selbst die Abrechnung
- Ein Konzern beauftragt Freelancer und rechnet via Gutschrift ab (statt auf eine Rechnung zu warten)
- Händler rechnen Provisionen per Gutschrift ab
Fachbegriff: Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG
Wichtig: Der Empfänger deiner Leistung erstellt das Dokument – nicht du!
Kritisches Wording seit 2013
Warum ist die Unterscheidung so wichtig?
Du fragst dich vielleicht: Ist das nicht Wortklauberei? Leider nein.
Das steuerliche Problem
Auf einem Dokument mit der Überschrift “Gutschrift” wird Umsatzsteuer ausgewiesen. Das Finanzamt geht davon aus:
- Bei einer echten Gutschrift: Der Empfänger stellt dem Leistenden (dir) eine Abrechnung aus. Du schuldest diese Steuer.
- Bei einer “Gutschrift” als Korrektur: Das Finanzamt könnte argumentieren: Du hast zweimal Steuern ausgewiesen – einmal auf der Originalrechnung, einmal auf der “Gutschrift”. Die Originalrechnung schuldest du so oder so, und die “Gutschrift” ist formal keine Korrektur, sondern ein zusätzliches Umsatzsteuerdokument.
Das Ergebnis: Im schlimmsten Fall schuldest du die Umsatzsteuer doppelt.
Die Praxis-Lösung
So vermeidest du das Problem:
| Du möchtest… | Überschrift des Dokuments |
|---|---|
| Deine eigene Rechnung korrigieren/stornieren | “Rechnungskorrektur” oder “Stornorechnung” |
| Als Kunde die Leistung eines Lieferanten abrechnen | “Gutschrift” |
Es ist wirklich so einfach – die richtige Überschrift entscheidet.
Die Rechnungskorrektur: So machst du es richtig
Wenn du eine falsche oder nicht mehr gültige Rechnung “rückgängig machen” willst, gehst du so vor:
Szenario 1: Rechnung hat das Haus noch nicht verlassen
Wenn die Rechnung den Machtbereich deines Unternehmens noch nicht verlassen hat (z.B. noch nicht verschickt), kannst du sie einfach stornieren und neu erstellen.
Wichtig bei fortlaufenden Rechnungsnummern: Die stornierte Nummer “verschwindet” nicht – du musst dokumentieren, warum diese Nummer fehlt oder leer ist. Das ist für die GoBD-Konformität wichtig.
Szenario 2: Rechnung wurde schon versendet
Sobald der Kunde die Rechnung erhalten hat (oder hätte erhalten können), muss eine formale Rechnungskorrektur her. Du kannst die alte Rechnung nicht einfach “verschwinden lassen”.
Vollstorno: Die komplette Rechnung aufheben
Du hebst die gesamte Originalrechnung auf und schreibst ggf. eine komplett neue.
Vorgehen:
- Rechnungskorrektur erstellen (Negativbetrag)
- Falls nötig: Neue, korrekte Rechnung erstellen
Teilkorrektur: Nur einzelne Positionen ändern
Du korrigierst nur die fehlerhaften Positionen, z.B. einen falschen Preis oder eine zu viel berechnete Menge.
Vorgehen:
- Rechnungskorrektur über die Differenz erstellen
- Originalrechnung bleibt bestehen, wird aber ergänzt
Pflichtangaben auf der Rechnungskorrektur
Eine Rechnungskorrektur ist im Grunde eine “Negativ-Rechnung”. Sie muss daher ähnliche formale Anforderungen erfüllen wie die Originalrechnung.
Checkliste: Was gehört drauf?
- Überschrift: “Rechnungskorrektur” oder “Stornorechnung” (NICHT “Gutschrift”!)
- Deine Firmendaten: Name, Anschrift, Steuernummer/USt-IdNr.
- Kundendaten: Name und Anschrift
- Datum: Wann wurde die Korrektur erstellt?
- Eigene Nummer: Fortlaufende Korrektur-Nummer (z.B. “K-2026-001”)
- Bezug zur Originalrechnung: “Korrektur zu Rechnung Nr. RE-2026-089 vom 15.01.2026”
- Grund: Warum wird korrigiert? (“Rücksendung mangelhafter Ware”, “Preiskorrektur”, etc.)
- Positionen mit Negativbeträgen: Die korrigierten Artikel mit Minus
- Korrektur-Gesamtbetrag: Netto, USt und Brutto jeweils negativ
- Hinweis auf Rückerstattung: Wie bekommt der Kunde sein Geld?
Beispiel einer sauberen Rechnungskorrektur
DEIN FIRMENNAME RECHNUNGSKORREKTUR
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
USt-IdNr.: DE123456789
Korrektur-Nr.: K-2026-005 Datum: 27.01.2026
An:
Müller GmbH
Geschäftsstraße 42
99999 Zielort
Bezugnehmend auf Rechnung Nr. RE-2026-089 vom 15.01.2026
Grund der Korrektur: Rücksendung der Ware (Warenrücksendung wegen Mängeln)
-----------------------------------------------------------
Pos. Bezeichnung Menge Preis Betrag
-----------------------------------------------------------
1 Bürostuhl "Ergo" (Storno) -1 150,00 € -150,00 €
-----------------------------------------------------------
Korrektur-Nettobetrag: -150,00 €
zzgl. Umsatzsteuer 19%: -28,50 €
Korrektur-Gesamtbetrag: -178,50 €
Der Betrag von 178,50 € wird auf Ihr Konto zurückerstattet.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann Die echte Gutschrift: Wann du sie wirklich brauchst
Jetzt zum anderen Fall: Die echte umsatzsteuerliche Gutschrift.
Das Gutschrift-Verfahren erklärt
Bei einer Gutschrift im Sinne des UStG wird die “Rechnungsstellung” umgekehrt:
- Normalerweise schreibt der Leistende die Rechnung
- Bei der Gutschrift schreibt der Leistungsempfänger die Abrechnung
Das macht Sinn, wenn:
- Viele kleine Transaktionen abgerechnet werden (z.B. Affiliate-Provisionen)
- Der Leistende keine ordentliche Rechnung stellen kann/will
- Es so vereinbart wurde
Voraussetzungen für eine echte Gutschrift
Damit eine Gutschrift als Rechnung anerkannt wird, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Vorherige Vereinbarung: Leistender und Leistungsempfänger haben sich darauf geeinigt, dass per Gutschrift abgerechnet wird
- Überschrift “Gutschrift”: Das Dokument muss als solches bezeichnet sein
- Alle Rechnungspflichtangaben: Wie bei einer normalen Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG)
- Kein Widerspruch: Der Leistende muss der Gutschrift zustimmen (bzw. nicht widersprechen)
Typische Anwendungsfälle
Affiliate-Marketing: Du bist Affiliate und verkaufst Produkte eines Anbieters. Der Anbieter erstellt dir monatlich eine Gutschrift über deine Provisionen.
Autoren/Journalisten: Du schreibst Artikel für einen Verlag. Der Verlag rechnet dein Honorar per Gutschrift ab.
Handelsvertreter: Du arbeitest als Handelsvertreter für einen Hersteller. Der Hersteller erstellt dir Gutschriften über deine Provisionen.
Gutschrift prüfen!
GoBD-konforme Korrektur: Was das Finanzamt erwartet
Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern) haben klare Anforderungen an Korrekturen:
Unveränderbarkeit wahren
Einmal festgeschriebene Dokumente dürfen nicht verändert werden. Das heißt:
- Die Originalrechnung bleibt erhalten
- Die Korrektur wird als separates Dokument erstellt
- Beide Dokumente sind miteinander verknüpft (Bezugsangabe)
Nachvollziehbarkeit sicherstellen
Ein Betriebsprüfer muss verstehen können:
- Was war der Originalvorgang?
- Warum wurde korrigiert?
- Was ist der finale Stand?
Deshalb ist die Angabe des Korrekturgrunds so wichtig.
Aufbewahrungspflichten
Rechnungskorrekturen unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie Rechnungen:
- 8 Jahre (seit BEG IV, vorher 10 Jahre)
- Revisionssicher archiviert
Nutze unser Rechnungsarchiv für die sichere, GoBD-konforme Aufbewahrung aller Dokumente.
Der praktische Workflow mit Software
Hand aufs Herz: Wer will schon manuell Korrekturbelege erstellen? Moderne Software nimmt dir die Arbeit ab.
So funktioniert’s mit kostenlose-erechnung.de
Mit unserem Tool erstellst du E-Rechnungen im ZUGFeRD- oder XRechnung-Format. Wenn du eine Rechnung korrigieren musst:
- Originalrechnung aufrufen
- Stornieren/Korrektur erstellen
- System generiert automatisch die Rechnungskorrektur mit allen Bezügen
- Neue Rechnung erstellen (falls nötig)
Die Rechnungskorrektur enthält automatisch alle Pflichtangaben und verweist korrekt auf die Originalrechnung. Kein manuelles Abtippen, keine Formfehler.
Vorteile
- Automatische Berechnung der Korrekturbeträge
- Korrekte Bezüge zur Originalrechnung
- Richtige Überschrift (Rechnungskorrektur, nicht Gutschrift)
- GoBD-konforme Archivierung
- Integriert mit Kundenverwaltung
Nachteile
- Stornofunktion im Premium-Tarif
- Keine automatische Bankrücküberweisung
Alternative Tools
sevDesk / Lexoffice: Bieten ebenfalls Storno-Funktionen mit automatischer Verbuchung. Ideal, wenn du auch deine komplette Buchhaltung dort führst.
Word/Excel: Möglich, aber fehleranfällig. Du musst alle Pflichtangaben manuell sicherstellen und aufpassen, nicht “Gutschrift” zu schreiben.
Rechnungen rechtssicher stornieren
Korrigiere Fehler mit wenigen Klicks. Unser Tool erstellt automatisch eine GoBD-konforme Rechnungskorrektur für dich.
Häufige Fehler und wie du sie vermeidest
Fehler 1: “Gutschrift” statt “Rechnungskorrektur” schreiben
Der Klassiker. Du korrigierst deine eigene Rechnung und schreibst “Gutschrift” drüber. Das kann zu einem unberechtigten Steuerausweis führen.
Lösung: Immer “Rechnungskorrektur” oder “Stornorechnung” verwenden.
Fehler 2: Bezug zur Originalrechnung vergessen
Ohne Bezug kann das Finanzamt die Korrektur nicht zuordnen. Das führt zu Rückfragen bei der Betriebsprüfung.
Lösung: Immer Nummer und Datum der Originalrechnung angeben.
Fehler 3: Originalrechnung einfach löschen
Sobald die Rechnung raus ist, darfst du sie nicht einfach “verschwinden lassen”. Das verstößt gegen die GoBD.
Lösung: Originalrechnung behalten, Korrektur als separates Dokument erstellen.
Fehler 4: Positive statt negative Beträge
Eine Rechnungskorrektur hat negative Beträge. Wenn du positive Zahlen einträgst, sieht es aus wie eine zusätzliche Forderung.
Lösung: Alle Beträge mit Minuszeichen (-150,00 €).
Fehler 5: Korrekturgrund nicht angeben
Ohne Begründung ist die Korrektur für Prüfer nicht nachvollziehbar.
Lösung: Immer einen kurzen, sachlichen Grund angeben (“Rückgabe wegen Mängeln”, “Preiskorrektur nach Rabattvereinbarung”, etc.).
Sonderfälle in der Praxis
Teilkorrekturen bei umfangreichen Rechnungen
Du hast eine Rechnung mit 20 Positionen gestellt. Eine Position war falsch. Musst du alles stornieren?
Nein! Du kannst eine Teilkorrektur erstellen, die nur die fehlerhafte Position betrifft. Die Originalrechnung behält für alle anderen Positionen ihre Gültigkeit.
Korrektur nach Jahreswechsel
Du hast im Dezember 2025 eine Rechnung gestellt. Im Januar 2026 merkst du den Fehler. Was nun?
Die Korrektur erfolgt normal mit Datum im neuen Jahr. Steuerlich wird die Korrektur im Monat der Ausstellung wirksam (Januar 2026). Die Originalrechnung bleibt steuerlich dem alten Jahr zugeordnet.
Empfehlung: Im Zweifelsfall Steuerberater fragen!
Korrektur bei Kleinunternehmern
Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weist du keine Umsatzsteuer aus. Die Rechnungskorrektur funktioniert trotzdem nach demselben Schema – nur ohne Steuerzeile.
E-Rechnung stornieren
Mit der E-Rechnungspflicht stellt sich die Frage: Wie korrigiere ich eine ZUGFeRD- oder XRechnung?
Die Antwort: Genauso wie eine normale Rechnung. Du erstellst eine Rechnungskorrektur – idealerweise auch als E-Rechnung. Die XML-Daten enthalten dann die Bezugsinformationen zur Originalrechnung.
FAQ: Häufige Fragen zu Gutschrift & Rechnungskorrektur
Darf ich eine Rechnung einfach löschen?
Was passiert, wenn ich trotzdem "Gutschrift" schreibe?
Wie erstelle ich ein Storno mit Software?
Muss die Rechnungskorrektur eine eigene Nummer haben?
Wie lange muss ich Rechnungskorrekturen aufbewahren?
Welchen Einfluss hat eine Korrektur auf die Umsatzsteuer?
Kann der Kunde die Korrektur ablehnen?
Was ist der Unterschied zwischen Storno und Korrektur?
Die Verbindung zum E-Rechnungs-Zeitalter
Mit der E-Rechnungspflicht seit 2025 werden Korrekturen auch digital. Das bringt Vorteile:
Elektronische Verknüpfung
In einer E-Rechnung (ZUGFeRD oder XRechnung) können Bezüge zur Originalrechnung strukturiert erfasst werden. Buchhaltungssysteme lesen das automatisch aus und ordnen die Korrektur richtig zu.
Automatische Prüfung
Unser E-Rechnungs-Validator prüft auch Korrekturbelege auf Konformität. So stellst du sicher, dass alle Pflichtangaben vorhanden und korrekt formatiert sind.
Lückenlose Dokumentation
Im digitalen Workflow wird alles protokolliert: Wann wurde die Originalrechnung erstellt? Wann die Korrektur? Wer hat was wann geändert? Das erfüllt die GoBD-Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit automatisch.
E-Rechnungen erstellen & korrigieren
Erstelle rechtskonforme E-Rechnungen im ZUGFeRD- oder XRechnung-Format – und korrigiere sie bei Bedarf mit wenigen Klicks.
Zusammenfassung: Die Goldenen Regeln
Du hast es bis hierher geschafft – hier die wichtigsten Takeaways:
Regel 1: Die richtige Bezeichnung wählen
| Du als Leistender willst… | Dokument heißt… |
|---|---|
| Deine eigene Rechnung korrigieren | “Rechnungskorrektur” oder “Stornorechnung” |
| Als Kunde eine Leistung abrechnen | “Gutschrift” |
Regel 2: Immer Bezug zur Originalrechnung
Die Korrektur muss eindeutig auf die Originalrechnung verweisen: Nummer, Datum, ggf. Position.
Regel 3: Negative Beträge verwenden
Eine Korrektur hat Minuszeichen vor den Beträgen.
Regel 4: Grund dokumentieren
Warum wird korrigiert? Kurze, sachliche Begründung.
Regel 5: GoBD-konform archivieren
Original und Korrektur 8 Jahre aufbewahren – unveränderbar.
Fazit: Begriffe sauber trennen
Die Unterscheidung zwischen Gutschrift und Rechnungskorrektur ist eigentlich simpel – aber entscheidend:
- Du korrigierst deinen Fehler → “Rechnungskorrektur” oder “Stornorechnung”
- Ein anderer rechnet deine Leistung ab → “Gutschrift”
Um Fehler gar nicht erst entstehen zu lassen, nutze ein Tool, das die korrekten Begriffe automatisch verwendet und alle formalen Anforderungen erfüllt.
Mit einer guten Rechnungssoftware wie kostenlose-erechnung.de gehst du auf Nummer sicher: Die richtigen Überschriften, alle Pflichtangaben, korrekte Bezüge – und alles GoBD-konform archiviert.
Nie wieder Storno-Stress
Korrigiere Rechnungen rechtssicher mit einem Klick. Automatische Berechnung, korrekte Bezeichnungen, GoBD-konforme Archivierung.
Weiterführende Ratgeber
Vertiefe dein Wissen mit diesen Artikeln:
- Lieferschein schreiben: Vorlage & Pflichtangaben 2026
- Auftragsbestätigung: Muster & Anleitung
- Mahnung schreiben: Anleitung 2026
- E-Rechnung erstellen kostenlos
- GoBD-konforme Rechnung erstellen
- E-Rechnung archivieren
- Pflichtangaben Rechnung Kleinunternehmer
Stand: Januar 2026. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Die gesetzlichen Regelungen zu Gutschriften und Rechnungskorrekturen können sich ändern. Bei komplexen Fällen empfehlen wir, einen Steuerberater zu konsultieren.